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Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Thema „Zweiradausbildung“ habe ich über ein Ordnungsamt folgende Aussage vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-
Dort heißt es wie folgt:
„Nach § 7 Abs. 3 CoronaSchVO ist der Betrieb von Fahrschulen aktuell nur für berufsbezogene Ausbildungen und zur Nachteilsvermeidung für den Abschluss bereits weit fortgeschrittener Ausbildungen zulässig. Der Betrieb ist ansonsten untersagt, um den mit den Besonderheiten dieser Ausbildungssituation verbundenen Risiken wirksam begegnen zu können. Dies gilt auch für den Erwerb des Motorrad-
Gründe, die in Anbetracht der weitreichenden Einschränkungen für die Bevölkerung und Wirtschaft aktuell für eine prioritäre Zulassung des Betriebs von Fahrschulen zum Erwerb eines Motorrad-
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag